Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg - § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg:
Wer der Auffassung ist, daß sein Kind lieber erst im kommenden Schuljahr die Schule besuchen sollte, dem bleibt ebenfalls die Möglichkeit einer Individualentscheidung - die Zurückstellung von der Schule. Daneben erlangt die Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg dann Relevanz, wenn Kann-Kinder nach dem Willen der Schule noch nicht in die Schule gehen sollen. In diesen Fällen werden diese Kinder (ohne Antrag der Eltern) ebenfalls von der Schule zurückgestellt:
a. Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg - § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg:
Vorangestellt sei die gesetzliche Regelung:
§ 74 Schulgesetz Baden-Württemberg – Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
(1)…
(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Pflicht zur Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
b. Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg - Praxis:
Die Bestimmungen zur Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg sind aus dem Wortlaut der Norm gut erkennbar: Wenn aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes nicht zu erwarten ist, daß es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann, so kann es zurückgestellt werden.
Eine Eigenentscheidungsbefugnis der Eltern über die Zurückstellung von der Schule besteht - trotz weitverbreiteter gegenläufiger Annahme – nach herrschender Auffassung indes nicht: Das Elternrecht der Eltern aus Art 6 Abs. 2 GG soll zwar bei der Auslegung der Norm herangezogen werden, die gesetzlichen Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung allerdings nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 06.09.1995, AZ: 9 S 2397/95).
Die Entscheidung trifft folglich wiederum die Schule und zwar unter der Voraussetzung, ob der schulische Mißerfolg mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist als Ermessensentscheidung (VGH Baden-Württemberg aao). Dies geschieht in eigener Verantwortung unter Hinzuziehung von Fachgutachten (VGH Baden-Württemberg aao: die Schuleingangsprüfung oder das amtsärztliche Gutachtens). Daneben sind auch die Beobachtungen der Eltern und von anderen Erziehungspersonen und ärztliche Stellungnahmen zu beachten (VGH Baden-Württemberg aao).
Tatsächlich ist allerdings eine Tendenz erkennbar, daß Schulen Zurückstellungsanträge restriktiv behandeln, was vielfache Ursachen haben mag, die auch außerhalb ihres Ermessenspielraums liegen, oftmals aber schwer nachzuweisen sind:
- So mag eine Tendenz bestehen, aufgrund der in der Praxis bestehenden Entwicklung zu immer jünger werdenden Schulanfängern, Zurückstellungsanträge nicht ernst zu nehmen. Dies mag auch in dem Zusammenhang so gesehen werden, daß es viele Kinder geben mag, die noch deutlichere Defizite als die Kinder aufweisen, die zurückgestellt werden möchten, gleichwohl jene trotz dieser Defizite die Schule besuchen.
- Hinzukommen teils recht deutliche Indizien dafür, daß einige Schulen ihre Klassen nicht vollbekommen und deshalb Zurückstellungen von der Schule „nicht gebrauchen können“.
Im Ergebnis führen solche sachfremden Gesichtspunkte natürlich zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, da sich die Beurteilung alleine auf das individuelle Kind und dessen Leistungen und Fähigkeiten stützen muß.
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