Versetzung nach Ermessen:
Wer nicht anhand seiner Noten versetzt wird, der kann seine Versetzung möglicherweise trotzdem erreichen:
a. Versetzung nach Ermessen - Versetzungsordnungen:
In den einzelnen Versetzungsordnungen werden hierzu nämlich Ausnahmeregelungen getroffen, die inhaltlich im wesentlichen (nicht wortwörtlich) folgenden Inhalt aufweisen (bitte beachten Sie, daß die nachfolgenden Ausnahmeregelungen nur die Hauptfälle aufgreifen, es aber in den Versetzungsordnungen noch weitere Ausnahmen gibt):
Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach nicht zu versetzen wäre, (meist mit Zweidrittelmehrheit) versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt,
- daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und
- daß er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird.
Diese Bestimmung darf regelmäßig nicht auf zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.
Daneben gibt es in den einzelnen Versetzungsordnungen noch weitere Sonderregelungen, die an dieser Stelle aber nicht im einzelnen dargestellt werden können.
b. Versetzung nach Ermessen - Ermessensfragen:
Zu beachten ist bei diesem Normen stets Folgendes:
- Es handelt sich um Ermessensentscheidungen, d.h. die Klassenkonferenz muß diesen Gesichtspunkt prüfen, da andernfalls ein Ermessensausfall vorliegt.
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