Schulbezirke in Baden Würtemberg - Schulwahl an den Grundschulen in Baden Württemberg und Hauptschulen (mit Ausnahme der 10. Klasse):

Beim Besuch der anderen öffentlichen Schulen (= Grundschule Baden Württemberg oder Hauptschule) gelten grundsätzlich die gesetzlich geregelten Zuweisungen nach Schulbezirken (Sprengelpflicht):

a. Schulbezirke der Grundschulen Baden Württemberg und Schulsprengel - die Zuweisung:

Der Schulträger (also regelmäßig die Gemeinde, in der sich die betreffende Schule befindet) bildet regelmäßig den Schulbezirk.

Im Ergebnis ist demnach grundsätzlich jedes Kind dem Schulbezirk zugewiesen, in dessen Gemeinde es wohnt (sogenannte Schulsprengel), es sei denn der Bezirk wird über die Gemeinde ausgedehnt.

Verfügt eine Gemeinde über mehrere Grundschulen, so kann sie die Schulbezirke innerhalb der Gemeinde selbst bestimmen:

Insofern hängt es von den Gemeinden ab, ob sie die Schulsprengel auch gemeindeintern aufteilen oder leerlaufen lassen, indem sie die jeweiligen Schulbezirke über die ganze Gemeinde ausdehnen; vgl. hierzu Niehues/Rux: Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1 R620.

Bestehen Schulbezirke so wird es meist schwierig, wenn man seine Kinder in eine bestimmte öffentliche Grundschule einschulen lassen möchte: Die Sprengelpflicht soll nämlich vor allem dafür Sorge tragen, daß die einzelnen Schulen unter den Gesichtspunkten der Aus- und Belastung möglichst vernünftig planen können und deshalb sind die Schulbehörden hier regelmäßig sehr kleinlich.

Das muß natürlich nicht heißen, daß man hier rechtsschutzlos wäre. Zum Rechtsschutz gegen Zuweisungen wegen Schulbezirken (Schulsprengeln) klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link "Schulwahl Baden Württemberg - Rechtsschutz". Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

b. Durchbrechung von Rechten aus Schulbezirken:

Aus der oben zitierten Norm können sich ungeachtet dessen Ausnahmen für die Zuweisung zu einer bestimmten Schule ergeben. Insbesondere gilt dies für

  • Kapazitätsfragen (gleich große Klassen oder Kapazitätserschöpfung) und
  • den nebulösen „sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen“.

Zu beachten ist in dem erstgenannten Fall, daß gerade bei Grundschulen zumeist eine genaue Planung der Kapazitäten anhand der Melderegister möglich sein wird (vgl. hierzu „Gemeinsame VwV des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Durchsetzung der Schulpflicht“ vom 11.11.1998) und es deshalb kaum denkbar ist, daß es Kapazitätsengpässe geben könnte (insbesondere wenn eine Gemeinde über mehrere Grundschulen verfügt und die Schulbezirke demgemäß alljährlich anpassen kann).

Zum Rechtsschutz gegen die Herausnahme aus Schulbezirken (Schulsprengeln) klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link "Schulwahl Baden Württemberg - Rechtsschutz". Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

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