Schulwahl Baden Württemberg - Schulbezirke, Schulsprengel und Kapazitätsengpässe:
a. Schulwahl Baden Württemberg - Motivationen:
Mit Beginn der Schulpflicht - und auch später - stellt sich den Eltern inzwischen immer mehr die Frage, in welche Schule Baden Württembergs ihre Kinder gehen sollen. Stichworte hierzu sind:
- Besseres Bildungsangebot in einer bestimmten Schule
- Vermeidung sozialer Brennpunkte
Während früher der erhaltenen Zuweisung einer bestimmten Schule gefolgt wurde, stellt sich bereits die Wahl der Grundschule in Baden Württemberg immer mehr als „Glaubensfrage“ dar.
b. Schulwahl Baden Württemberg - Schulbezirke in Baden Württemberg, Aufnahmekapazitäten:
Freilich wird diese Glaubensfrage insbesondere durch die Einrichtung von Schulbezirken in Baden Württemberg erheblich reglementiert:
- Über Schulbezirke dürften inzwischen nahezu alle Gemeinden in Baden Württemberg verfügen, wodurch insbesondere die Schülerströme in Grundschulen reguliert werden sollen.
- Besteht ein solcher Schulbezirk, so wird er vielfach hingenommen. Daß des nicht so sein muß, zeigen die Darstellungen zum Rechtsschutz bei der Schulwahl Baden Württemberg, wo insbesondere auf unwirksame Schulbezirke wegen Verstoßes der wirksamen Einrichtung hingewiesen werden soll.
- Vielfach gibt es aber auch Ausnahmeregelungen für Schulbezirke in Grundschulen: Insbesondere die Verkehrsverhältnisse aber auch familiäre Situationen eröffnen weitere Möglichkeiten, die Schulbezirksregelungen in Baden Württemberg zu umgehen. Auch hierzu führe ich unter dem Punkt Rechtsschutz bei der Schulwahl Baden Württemberg aus.
Eine andere Frage ist die der Aufnahmekapazitäten, die vor allem bei dem Zugang zu einer bestimmten Realschule/ Gymnasium in Baden Württemberg eine Rolle spielen können.
- Auch hierzu gibt es ergänzende Ausführungen unter dem Gliederungspunkt Rechtsschutz bei der Schulwahl Baden Württemberg.
Für ergänzende Fragen zu der komlizierten Thematik kontaktieren Sie mich bitte direkt.
c. Schulwahl Baden Württemberg - Regelungen im Schulgesetz Baden-Württemberg und Organisationserlaß:
Der Gesetzgeber hat zur Schulwahl in Baden Württemberg folgende Regelungen getroffen:
§ 76 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg:
„(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28,30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhörung der beteiligten Schulträger oder
2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nr. 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.“
Ziffer 1.2 Organisationserlaß:
„Eingangsklassen dürfen nur im Rahmen der auf Dauer verfügbaren Aufnahmekapazität der Schule gebildet werden. Vor der Bildung von Parallelklassen ist zu prüfen, ob an benachbarten Schulen in zumutbarer Entfernung die entsprechenden Schülerplätze zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen…“§ 25 Schulgesetz Baden-Württemberg:
„(1) Jede Grundschule, Hauptschule mit Ausnahme des sechsten Schuljahres, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk.
(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
…§ 88 Schulgesetz Baden-Württemberg:
…
(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen (Anmerkung: Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Kolleg, Berufsfachschule, Berufskolleg, Berufsoberschule, Fachschule) darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung di Eltern der betroffenen Schüler an.“
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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