Schulpflicht in Baden Württemberg und Rechtsschutz:

a. Schulpflicht und Erkrankung  - § 2 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:

Probleme im Zusammenhang mit Erkrankungen entstehen wegen "fehlerhafter Krankmeldungen".

  • In solchen Fällen sollte man stets vorab prüfen, ob die Schule sich widersprüchlich verhält, weil sie in der Vergangenheit solches Vorgehen stets geduldet hat.

Desweiteren geht es oftmals darum, daß wegen häufiger Kurzerkrankungen ein ärztliches Attest verlangt wird.

  • Dies setzt allerdings schon einen begründeten Verdacht voraus und unterliegt auch den Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

In beiden Fällen handelt es sich oftmals nur um Schikanen, die einen banalen Hintergrund haben und meist wieder ausgeräumt werden können. Für weitere Informationen hierzu, kontaktieren Sie mich bitte direkt.

b. Befreiung vom Sportunterrichtusw. - § 3 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:

Bei der Befreiung vom Sportunterricht und sonstigem Schulunterricht treten rechtliche Probleme immer wieder auf, wenn sich jemand auf gesundheitliche Gründe beruft und entweder eine längere Befreiung als 6 Monate erhalten möchte oder Befreiungen "wegen auffällig häufiger Erkrankungen" erfolgen. Der Schulleiter kann in diesen Fällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen (was nur schwer zu erhalten sein dürfe).

  • Es ist in diesen Fällen darauf zu achten, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, bevor man sich darauf einläßt.

In jedem Falle besteht auch hier kein rechtsfreier Raum und die Schule handelt oft willkürlich. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

c.  Beurlaubung von der Schule - § 4 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:

aa. Die Problematik von Urlaub außerhalb der Ferienzeiten im Sinne einer Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung):

Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, daß andere An- und Abreisen nur schwer möglich ist, usw.

Allgemein läßt sich hierzu sagen, daß die Verwaltung und auch die Rechtsprechung hierzu generell zurückhaltend sind – schon aus der praktischen Erwägung, daß die Gewährung solcher Zusatzferientage zu Nachahmungskonflikten führen könnte.

Aber im einzelnen:

Festzuhalten ist zunächst, daß auch in der Verwaltung generell unstreitig sein dürfte, daß bei den wichtigen persönlichen Gründen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung keine abschließende Aufzählung geregelt wurde („insbesondere“), also auch andere Gründe als die dort genannten anerkannt werden können.

Festzuhalten ist ferner, daß von den Gerichten für die Beurlaubung wegen Urlaubs Gründe verlangt werden, die insbesondere den in § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung ebenbürtig sind. Urlaub (auch nicht in Form einer Bildungsreise) wird hierfür grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen (VG Freiburg vom 20.10.2004, AZ 2 K 1803/04).

In der Literatur wird dies allerdings nicht uneingeschränkt so gesehen: So weisen Niehues/Rux richtigerweise darauf hin, daß eine Beurlaubung dann gerechtfertigt sein kann, wenn es nachweisbar keine andere Möglichkeit gibt, das Urlaubsziel bei einer späteren Abreise zu erreichen bzw. rechtzeitig zum Schulbeginn zurückzukehren (Niehues/Rux aao. R 315f). Auch der VGH Mannheim läßt diese Gesichtspunkte in einer neueren Entscheidung (die der vorbenannten des VG Freiburg höher-instanzlich nachfolgte) offen (VGH Mannheim, Beschluß vom 25.02.2005, AZ: 9 S 2735/04).

Man wird demnach nach meiner Auffassung zumindest dann eine Beurlaubung verlangen können, wenn dies nur wenige Tage vor oder nach den Ferien betrifft und wegen des konkreten Sachverhalts eine andere Entscheidung unverhältnismäßig wäre.

Bitte kontaktieren Sie mich für weitergehende Fragen direkt.

bb. Zur Beurlaubung von der Schule zum Zwecke der Teilnahme an Demonstrationen:

Eine weitere häufige Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Recht auf Beurlaubung zum Zwecke der Teilnahme an Demonstrationen.

Hierzu ist bemerkenswert, daß in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) generell einen hohen Stellenwert aufweist, was auch in den in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen überwiegend deutlich zum Ausdruck kommt (bspw. VG Berlin, AZ: 3 A 1768/97).

Allerdings ist es so, daß regelmäßig auch verlangt wird, daß Demonstrationen – soweit möglich – außerhalb der Schulzeiten stattzufinden haben – und das wird fast immer der Fall sein.

In der Literatur werden allerdings auch Ausnahmen für den Fall diskutiert, wenn alleine eine „Spontandemonstration“ während der Unterrichtszeit angemessen und von der Sache her geboten ist (Niehues/Rux aao. R 298).

Dem ist zu folgen, wobei dies meines Erachtens auch der bisherigen Rechtsprechung entspricht, denn Spontandemonstrationen erfolgen ja gerade spontan und sind deshalb nur schwer zu verschieben. In jedem Falle ist aber im Versammlungsrecht allgemein anerkannt, daß Spontandemonstrationen eines besonderen Schutzes bedürfen, weswegen man hier großzügig sein sollte.

Bitte kontaktieren Sie mich für ergänzende Fragen direkt.

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