Schulpflicht in Baden Württemberg und Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:
Wie bereits im Zusammenhang mit der Einschulung erwähnt, besteht Schulrecht in seinen Grundzügen in der Diskrepanz dessen, daß der Staat im Wege der Schulpflicht seine Bevölkerung quasi zu deren Glück zwingt, was auch weitgehend akzeptiert wird.
a. Schulpflicht in Baden Württemberg - Teilnahme am Schulunterricht, freiwllige Unterrichtsveranstaltungen, Schulveranstaltungen - Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:
Inhaltlich geht es im Schulalltag vor allem darum, in welchem Umfang der Staat den einzelnen zu seinem Glück zwingen darf, wie weit also die Schulpflicht in Baden Württemberg reicht.
Dies betrifft vor allem die Frage, inwiefern ein Schüler am Schulunterricht generell teilnehmen muß und inwieweit dies auch für andere Veranstaltungen gilt, die teils freiwiilig angeboten werden, teils verbindliche Schulveranstaltungen darstellen:
All diese Fragen betreffen zunächst den generellen Umfang der Schulpflicht in Baden Württemberg und werden in der Schulbesuchsverordnung Bade Württemberg geregelt. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
b. Schulpflicht in Baden Württemberg - Erkrankung, Befreiung von der Schulpflicht und Beurlaubung von der Schule - Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:
Desweiteren werden unter auch Sachverhalte angesprochen, die im Einzelall eine zeitweise bzw. situationsbedingte Befreiung von der Schulpflicht beinhalten. Die wesentlichen Regelungen hierzu werden in Baden Württemberg wiederum in der Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg geregelt:
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
c. Schulpflicht Baden Württemberg - Schulzwang:
Zu beachten ist, daß die Schulpflicht auch in Baden Württemberg keine Bagatelle ist.
In § 86 Schulgesetz Baden Württemberg sowie in der „Gemeinsamen VwV des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Durchsetzung der Schulpflicht“ vom 11.11.1998 sind Maßnahmen vom Bußgeld bis zur zwangsweisen Zuführung zur Schule durch die Ortspolizeibehörde geregelt (wobei letzteres unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Ausnahme ist).
Hieran erkennt man wiederum, daß das Schulverhältnis durchaus massive Grundrechtseingriffe beinhalten kann.
Selbstverständlich ist man auch in diesen Fällen nicht vollkommener Willkür ausgewiesen. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Bitte navigieren Sie anhand der folgenden Links durch die weiteren Gliederungspunkte der Schulpflicht Baden Württemberg: