Schülerrechte in Baden Württemberg:
Ebenso wie ihre Eltern verfügen auch die Schüler über Indiviudalrechte und kollektive Rechte; zu differenzieren ist zudem zwischen Rechten, die der Schüler als einzelner oder als Mitglied eines Kollektivs direkt wahrnehmen kann und solchen, die er nir indirekt über Dritte (Repräsentanten) wahrnommt. Im einzelnen:
- Die Rechte des Schülers als einzelner.
- Die gemeimsame Interessenwahrnehmung als Klassenschülerversammlung bzw. Kursschülerversammlung.
- Die mittelbare Interessenwahrnehmung über Schülervertreter (Klassensprecher, Kurssprecher - ggf. auch Jahrgangsstufensprecher - , Schülerrat und Schülersprecher).
Die beiden letztgenannten bilden zugleich die Organe der SMV (Schülermitverantwortung); vgl. § 3 SMV-Verordnung.
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