Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Vom Klassenbucheintrag über den Unterrichtsausschluss bis zum Schulausschluss:
a. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - vom Klassenbucheintrag über den Unterrichtsausschluss bis zum Schulausschluss:
Sogenannte Pädagogische Maßnahmen, wie ein Tadel, Strafarbeiten, der Klassenbucheintrag, das Elterngespräch etc. sind auch in Baden Württemberg an der Tagesordnung und werden meist gar nicht bewußt wahrgenommen.
- Dies heißt freilich nicht, daß man es einfach so hinnehmen sollte, wenn man ungerecht behandelt wird: Oftmals sammeln Schulen solche pädagogischen Maßnahmen - mehr oder weniger - unbemerkt und irgendwann ergeht dann eine gravierende Ordnungsmassnahme, in der das ganze Schuljahr (und oftmals noch weit entferntere Vorgänge) auf den Tisch kommen. Es lohnt sich also rechtzeitig die Notbremse zu ziehen, wenn man bemerkt, daß ein Lehrer einen Schüler auf dem Kieker hat etc. Für weitergehende Fragen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Anders ist das Bewußtsein von Eltern und Schülern, wenn darüberhinausgehende Ordnungsmassnahmen, sogenannte Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen wie Unterrichtsausschluss oder gar der Schulausschluss ausgesprochen werden.
- Spätestens jetzt ist höchste Eile geboten, die Ordnungsmassnahme sofort anzugreifen:
- Der Widerspruch gegen Ordnungsmassnahmen führt in Baden Württemberg nämlich nicht dazu, daß man zunächst weiterhin in die Schule gehen kann. Vielmehr kann man das Eintreten der Folgen nur in einem Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten abwenden.
- Die besondere Bedeutung eines solchen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgerichten wird auch daraus deutlich, daß nach der Ordnungsmassnahme (also bspw. nach Beendigung des Unterrichtsausschlusses) der Rechtsschutz wesentlich schwieriger wird, weil eine nachträgliche Überprüfung durch die Schulaufsicht bzw. die Verwaltungsgerichte keienswegs eine Selbstverständlichkeit ist.
- Wenn es zu einem Unterrichtsausschluss oder einem Schulausschluss kommt, sollten Sie deshalb schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit man im besten Falle sofort etwas dagegen tun kann. Das heißt natürlich nicht, daß es nachher zu spät ist, denn die Schulaufsicht wird dies zumindest als "Beschwerde" gegen den Lehrer zu prüfen haben. Allerdings ist dies weit weniger effektiv, als in einem Eilverfahren, der Schule ein für allemal die Grenzen aufzuzeigen. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
b. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Opfersicht:
Die Erreichung der Bildungs- und Planungsziele setzt voraus, daß der Schulunterricht ohne gravierende Störungen verläuft. Naturgemäß sind im Sinne der Aufrechterhaltung diese inneren Ordnung Grundrechtseingriffe bei den Schülern unabdingbar. Dies gilt um so mehr, als es um einen Opferschutz geht (bspw. Mobbing in der Klasse, Verprügeln eines schwächeren Mitschülers etc.).
Wer auf der Opferseite steht, verdient natürlich den notwendigen Schutz. Dies ist allerdings ein Thema, das ich an anderer Stelle, bei den Aufsichtspflichten in der Schule behandele, denn meist liegt das Problem dann darin begründet, das es auch Konstellationen gibt, bei denen Lehrer wegschauen, um ihre Ruhe zu haben.
Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie mich bitte selbst.
c. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Beschuldigtensicht:
Meist kommt es bei Ordnungsmassnahmen auch nicht zu Konflikten mit dem OPferschutz. Vielmehr zeichnet sich eine Vielzahl der älle dadurch aus, daß ein oder mehrere Lehrer einen Schüler auf dem Kieker haben und dieser Ordnungsmassnahmen für Verhaltensweisen erhält, die Dritte gar nicht betreffen.
Infolgedessen heiligt auch nicht jeder (zumal vorgeschobene) Zweck jedes Mittel - auch wenn dies von einigen Pädagogen durchaus so gesehen wird.
In der Praxis ist auch immer genau darauf zu achten ist, daß man auch "den Richtigen" erwischt hat (und nicht nur einen Sündenbock bestraft, wie dies leider auch häufig zu beobachten ist).
Wie bei jedem Grundrechtseingriff sind folglich zur sicheren Handhabung auch hier bestimmte Grenzen zu beachten. Hierzu gehören:
aa. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg und der Gesetzesvorbehalt:
Je nach Schwere des Eingriffs werden diese – bei leichten Eingriffen - entweder über die Schulpflicht und dem darin enthaltenen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule legitimiert oder bedürfen – bei schwereren Eingriffen - einer gesetzlichen Grundlage als Ausgangspunkt (§ 90 SchulG).
bb. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht:
Allgemein gilt natürlich, daß die einzelnen Maßnahmen nicht in Widerspruch zu höherrangigen Rechtsvorschriften stehen dürfen.
cc. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Einhaltung der Grenzen ordnungsgemäßen Ermessens - insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Dies setzt vor allem voraus, daß überhaupt ein Ermessen beachtet wird, d.h. über "ob" und "wie" einer Strafe nachgedacht wird. Leider ist dies nach wie vor oft nicht der Fall.
Eine weitere Selbstverständlichkeit wird in der Praxis auch gerne übersehen: Bevor man bestraft, sollte man den Sachverhalt vollständig aufklären, wozu auch die Anhörung des vermeintlichen Täters gehört.
Auch ist nicht selten festzustellen, daß der Umfang der Möglichkeit zu strafen völlig verkannt wird, was ebenfalls einen Ermessensfehler darstellen kann.
Zu beachten ist schließlich, daß die Grenzen der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgelegt:
- Die Beschränkungen müssen geeignet sein, den gewünschten Erziehungserfolg herbeizuführen, d.h. den betreffenden Schüler zur Änderung seines Verhaltens anzuhalten.
- Die Beschränkungen müssen erforderlich sein, weil kein anderes gleich wirksames, aber die Grundrechte weniger einschränkendes Mittel vorhanden ist
- Die Beschränkungen müssen zumutbar sein, weil das Gewicht des mit ihnen verfolgten Anliegens der Gemeinschaft und die Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe bei Abwägung aller Umstände die Schwere des Eingriffs rechtfertigen.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Bitte betätigen Sie die nachfolgenden Links, um zu den weiteren Gliederungspunkten der Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg zu gelangen:
- Unterscheidung der Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg
- Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - Pädagogische Massnahmen in Baden Württemberg
- Schulausschluss, Unterrichtsausschluss - Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg
- Ordnungsmaßnahmen in Baden Württemberg - Rechtsschutz