Ordnungsmaßnahmen in Baden Württemberg - Rechtsschutz:
Oberster Grundsatz ist hier: Kontaktieren Sie sofort (vor Beendigung der Maßnahme) einen Rechtsanwalt, da ansonsten Ihr Rechtsschutz eingeschränkt sein könnte!!!
a. Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - Rechtsschutz gegen pädagogische Maßnahmen in Baden Württemberg:
Die Rechtsqualität der pädagogischen Maßnahmen wird uneinheitlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte handelt es sich um keine Verwaltungsakte.
- Gerichtlicher Rechtsschutz ist ungeachtet dessen natürlich trotzdem möglich!!!
Zu beachten ist, daß nach herrschender Auffassung, der Rechtsschutz gegen pädagogische Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die Maßnahme also grundsätzlich erst einmal sofort vollziehbar ist. In Baden-Württemberg wird dies daraus abgeleitet, daß auch gegen die förmlichen Ordnungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung besteht (§ 90 Abs. 3 Satz 3 Schulgesetz Baden Württemberg).
- Wer also eine rasche Klärung möchte, muß vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Eilverfahrens in Anspruch nehmen.
- Selbiges gilt auch unter dem Aspekt, daß nach Vollziehung der Ordnungsmassnahme die Einschaltung von Gerichten meist schwierig wird, weil die Gerichte hierfür im Regelfall ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen werden, wenn keine Wiederholungsgefahr evident vorliegt.
Ungeachtet dessen kann man den Vorgang natürlich immer bei der Schulaufsicht als Beschwerde zur Kenntnis bringen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten der Eindruck entsteht, es sei alles in Ordnung gewesen. Ein solches Verfahren sollte aber schnell und ohne zu weitläufige Ausführungen geführt werden und keinesfalls mit tröpfchenweisen Informationen, sonst kann man sich das gleich sparen. Ein professionelles Vorgehen ist auch hier sehr wichtig, so daß man immer in Erwägung ziehen sollte, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen - insbesondere dann, wenn man den Auftakt gezielter Mobbingmassnahmen der Schule gegen das Kind erwartet.
Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
b. Schulausschluss, Unterrichtsausschluss usw. - Rechtsschutz gegen Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg:
Die Anordnung von Nachsitzen, der Unterrichtsausschluss und der Schulausschluss sind Verwaltungsakte, d.h. vor allem, daß diese in einem förmlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten ergehen müssen (was oftmals übersehen wird).
Gegen die Ordnungsmaßnahmen ist der Widerspruch zulässig, wobei zu beachten ist, daß dieser – soweit dies in den Landesgesetzen so geregelt ist (wie bspw. § 90 Abs. 3 S. 3 SchG BW für Baden Württemberg ) grundsätzlich keine aufschiebenden Wirkung hat, die Ordnungsmassnahme kann sofort vollzogen werden.
- Will man dem entgehen, muß man folglich folglich auch hier einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen.
Einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht sollte man auch immer dann stellen, wenn die Gefahr besteht, daß sich die Ordnungs,assnahmen erledigen bevor die Schulaufsicht hierüber geschaut hat (z.B. Unterrichtsausschluss), da in diesen Fällen meist das Widerspruchsverfahren durch die Behörden als unzulässig qualifiziert wird.
Das hat zur Folge, daß die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt nur noch als Beschwerde gegen die Schule prüft, d.h. das Verfahren ist eher gegen die Schule gerichtet und weniger um de Schüler zu rehabiltieren.
Freilich sollte man ein solches Beschwerdeverfahren immer einleiten, da hierdurch die Vorgänge zumindest aktenkundig werden und man ggf. hierüber zumindest mittelbar rehabilitiert wird.
Der Königsweg ist aber das Eilverfahren, da dann die Gerichte zeitnahe prüfen und im Erfolgsfalle kann dies ein guter Schuß vor die Schule sein. Hinzukommt, daß man hierdurch dem Problem entkommt, ob sich die Gerichte mit den erledigten Ordnungsmassnahmen ansonsten noch beschäftigen.
Bite kontaktieren Sie mich für weitergehende Fragen direkt.
c. Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - Hauptfehlerquellen der Schulen
Zu beachten ist, daß die Schule beweisbelastet ist, so daß sich Beweisschwierigkeiten ergeben können.
Häufige Fehler ergeben sich vor allem auch im Ermessensbereich:
- Ein Ermessensspielraum wird nicht erkannt.
- Der Sachverhalt wird nicht aufgeklärt.
- Die Strafe gibt es gar nicht oder sie ist unverhältnismäßig.
- usw.
Bitte kontaktieren Sie mich für weitergehende Fragen direkt.
Um zu den weiteren Gliederungspunkten des Themenbereichs Schule zu gelangen, nutzen Sie bitte die nachfolgenden Links: