Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - Pädagogische Maßnahmen in Baden Württemberg:
a. Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - die pädagogischen Massnahmen in Baden Württemberg:
Wie bereits ausgeführt, sind pädagogische Maßnahmen vor allem solche, die im niederschwelligen Grundrechtsbereich der Schüler ergehen. Typische Beispiele hierfür sind:
- Der mündliche oder schriftliche Tadel,
- der Eintrag ins Klassenbuch,
- der Ausschluß vom Unterricht bis zum Ende des laufenden Schultages,
- die Verpflichtung zu Strafarbeiten, sofern die entsprechenden Aufgaben geeignet sind, den Schüler das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen,
- die Änderung der Sitzordnung,
- Gespräche mit Schülern und Eltern,
- Und eigentlich auch das Nachsitzen bis zu 2 Stunden.
Zu beachten ist freilich Folgendes: Soweit der Gesetzgeber einzelne Strafen als förmliche Ordnungsmaßnahmen geregelt hat (wie beispielsweise für Baden-Württemberg in § 90 SchG BW), sind diese vorrangig als förmliche Ordnungsmaßnahmen zu behandeln, auch wenn sie in anderen Bundesländern ohne eine solche Regelung nur pädagogische Maßnahmen wären:
- Z.B. wird die Anordnung des Nachsitzens bis zu 2 Stunden gem. § 90 Abs. 3 SchG BW zu einer förmlichen Ordnungsmaßnahme deklariert, so daß sich deren Voraussetzungen hiernach bestimmen.
b. Klassenbucheintrag, Elterngespräch usw. - Rechtmäßigkeit der pädagogischen Massnahmen in Baden Württemberg:
Die obengenannten pädagogischen Maßnahmen bewegen sich regelmäßig im niederschwelligen Grundrechtsbereich und haben ihre Rechtsgrundlage in der Schulpflicht.
Dies heißt natürlich nicht, daß hier alles zulässig ist und man keinen Schutz genießt. Insbesondere müssen auch die pädagogischen Maßnahmen vor allem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen:
- Eine Maßnahme ist beispielsweise nur dann geeignet, wenn sie darauf abzielt, den Schüler von Sinn und Zweck eines regelkonformenen Verhaltens zu überzeugen. Ungeeignet wäre es bspw., wenn der Schüler das Verhalten nur aus Angst vor Sanktionen künftig unterläßt (mechanisches Schreiben von Verhaltensregeln, Lächerlichmachen des Schülers etc.).
- Die Maßnahme muß zudem erforderlich sein, d.h. es darf kein milderes Mittel mit demselben Erfolg möglich sein.
- Schließlich muß die Maßnahme auch angemessen i.e.S. sein, d.h. der Nutzen darf nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Maßnahme stehen.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die pädagogischen Maßnahmen siehe bei "Ordnungsmaßnahmen in Baden Württemberg - Rechtsschutz".
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