Schulausschluss, Unterrichtsausschluss, Nachsitzen in Baden Württemberg - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:
a. Schulausschluss, Unterrichtsausschluss Nachsitzen in Baden Württemberg - zum Begriff der Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen:
Förmliche Ordnungsmaßnahmen sind vor allem solche, die im Gesetz ausdrücklich als solche erwähnt sind. Vgl. hierzu § 90 Schulgesetz Baden Württemberg:
- Nachsitzen bis zu 2 Stunden durch den Klassenlehrer oder unterrichtenden Lehrer und bis zu 4 Stunden durch dem Schulleiter,
- Überweisung in eine Parallelklasse,
- Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
- Ausschluß vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen,
- Ausschluß vom Unterricht bis zu 4 Unterrichtswochen,
- Androhung des Ausschlusses von der Schule,
- Ausschluß von der Schule.
b. Schulausschluss, Unterrichtsausschluss, Nachsitzen in Baden Württemberg - Rechtmäßigkeit:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, wobei diese allerdings in den meisten Schulgesetzen nur sehr vage beschrieben sind:
§ 90 Schulgesetz Baden Württemberg
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Fördermassnahmen nicht ausreichen; hierzu gehörden auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Asschlusses von der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten läßt.
c. insbesondere Nachsitzen in Baden Württemberg:
Obwohl das Nachsitzen in Baden Württemberg als Erziehungs- und Ordnungsmassnahme gilt, sind rechtliche Auseinandersetzungen hierüber eher selten.
Gleichwohl sollte man auch das Nachsitzen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen: Denn ein Unterrichtsausschluss baut in Baden Württemberg beispielsweise nicht nur auf schwerem Fehlverhalten, sondern auch wiederholtem Fehlverhalten auf. Es kann also durchaus sein, daß die Schule etwas zusammensammelt, um dann bei einer Lappalie mit voller Wucht und ohne Vorwarnung zuzuschlagen.
Auch gegen rechtswidriges Nachsitzen sollte man sich folglich wehren. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
d. Insbesondere Unterrichtsausschluss in Baden Württemberg:
Richtig heikel beginnt es zu werden, wenn die Schule einen Unterrichtsausschluss verhängt, d.h. der Schüler mehrere Tage nicht in die Schule darf.
Gegen den Unterrichtsausschluss sollte man sich immer wehren, denn besteht die Gefahr, daß der Schüler bereits auf der Abschußliste der Schule steht. Es ist dann oftmals nur noch eine Frage der Zeit, bis der Schulausschluss nachfolgt.
Zu beachten ist hierbei, daß der Widerspruch gegen den Unterrichtsausschluss nicht dazu führt, daß dieser zunächst nicht eintritt. Will man den Unterrichtsausschluss folglich verhindern, wird man immer ein Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten einleiten müssen. Bitte kontaktieren Sie mich für weitergehende Fragen hierzu.
Aber auch aus anderen Gründen sollte man - soweit der Unterrichtsausschluss nicht bereits beendet ist - die Einleitung eines Eilverfahrens in Erwägung ziehen:
- Tut man dies nicht, so wird die Schulaufsicht einen Widerspruch wegen "Erledigung" meist als unzulässig zurückweisen und auch eine Klage vor den Verwaltungsgerichten ist nicht mehr uneingeschränkt möglich.
- Es verbleibt dann meist ein Beschwerdeverfahren gegen die Schule bei der Schulaufsicht, daß aber nach der Zielrichtung eher gegen die Schule als auf die Rehabilitierung des Schülers gerichtet ist. Dies beinhaltet zwar auch einen Nutzen, aber einen geringeren, als wenn man den Unterrichtsausschluss gleich durch das Verwaltungsgericht wegbekommt.
Wehren sollte man sich folglich immer, im besten Falle ergänzend aber durch ein Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
e. insb. verbundene Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg:
Neben den vorgenannten Einzelmassnahmen, gibt es noch verbundene Ordnungsmassnahmen, die ebenfalls in § 90 Schulgesetz Baden Württemberg geregelt sind:
- Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden oder die Überweisung in eine Parallelklasse können mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses des Unterrichts verbunden werden.
- Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses von der Schule verbunden werden.
Aufgrund der enumerativen Aufzählung im Gesetz sind darüberhinausgehende Verbindungen nach richtiger Auffassung nicht zulässig. Überhaupt werden bei verbundenen Ordnungsmassnahmen oftmals Fehler gemacht, so daß es sich lohnt, die Rechtmäßigkeit genauer zu überrüfen.
Für weitergehende Fragen hierzu kontaktieren Sie mich bitte direkt.
f. Schulausschluss in Baden Württemberg:
Gegen den Schulausschluss muß man sich notgedrungen immer sofort wehren. Für nähere Fragen hierzu, kontaktieren Sie mich bitte direkt.
g. Erziehungs- und Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg - allgemeine Grenzen:
Zu beachten ist zudem der besondere Sinn und Zweck von förmlichen Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, der weitere enge Grenzen setzt:
- So sind Ordnungsmaßnahmen nur zum Zweck der Erziehung des störenden Schülers notwendig (pädagogischer Zweck), selbst wenn sie vornehmlich dem Schutz von Mitschülern dienen (z.B. Gewaltübergriffe).
- Reine Vergeltungsstrafen sind. unzulässig.
- Insbesondere darf auch nicht generalpräventiv ein Exempel statuiert werden.
Für Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen den Schulausschluss, Unterrichtsausschluss usw. in Baden Württemberg , klicken Sie bitte auf den vorgenanntgen Link.
Navigieren Sie bitte ansonsten nach eigenem Belieben durch die weiteren Gliederungspunkte des Themas Ordnungsmassnahmen in Baden Württemberg: