Dyskalkulie - Nachteilsausgleich in Baden Württemberg:
Die Berücksichtigung von Dyskalkulie in Baden Württemberg ist neu, allerdings nach wie vor nur unzureichend geregelt:
a. Dyskalkulie - Fördermaßnahmen in Baden Württemberg:
Völlig neu ist die Förderung bei Dyskalkulie:
Ausweislich Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschriften für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf wird die Diagnose und Förderung von Dyskalkulie erstmals erwähnt, allerdings nur sehr unvollständig geregelt.
Für die Ausgestaltung und Durchsetzung Ihrer Rechte kontaktieren Sie mich deshalb bitte direkt.
b. Dyskalkulie und Leistungserfassung/ Bewertung in Baden Württemberg:
Auch für den Bereich der Leistungserfassung/ Leistungsbewertung bei Dyskalkulie gibt es in den Verwaltungsvorschriften für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf jetzt erstmals Regelungen:
Es wird hierbei auf die allgemein geltenden Regelungen für Nachteilsausgleiche verwiesen, was bedeutet, daß sowohl bei der Leistungserfassung, als auch der Benotung Nachteilsausgleiche möglich sind.
Für die Ausgestaltung und Durchsetzung Ihrer Rechte kontaktieren Sie mich bitte direkt.
c. Dyskalkulie - Versetzung und Grundschulempfehlung Baden Württemberg/ Aufnahmeprüfung Realschule - Gymnasium Baden Württemberg:
Vorgesagtes hat selbstverständlich auch zur Folge, daß Nachteilsausgleiche bei der Versetzung und Grundschulempfehlung erfolgen müssen.
Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie mich bitte direkt.