LRS, Legasthenie, Dyskalkulie und Schule in Baden Württemberg:
LRS/ Legasthenie, Dyskalkulie und Schule - Nachteilsausgleich:
Bei der Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie, LRS), Dyskalkulie (Rechenschwäche) und artverwandten, wissenschaftlich teils noch nicht näher spezifizierten Erscheinungsformen handelt es sich aus juristischer Sicht um Nachteile des einzelnen Schülers, die dazu führen, daß er geringere Chancen als die anderen Schüler hat.
- Auf Grund des im Schulrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit muß dafür Sorge getragen werden, daß dieser Nachteil behoben wird (sofern dies überhaupt im möglich ist) und bis dahin (d.h. möglicherweise dauerhaft) ein Nachteilsausgleich erfolgt. Auch wenn es seitens der Verwaltung oftmals "anders" dargestellt wird, geht es schlußendlich nämlich nur darum, allen Schülern dieselben Chancen einzuräumen.
LRS/ Legasthenie, Dyskalkulie und Schule - Kultusministerkonferenz:
Die einzelnen Bundesländer haben auf Grundlage eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 20.04.1978 und eines weiteren Beschlusses vom 04.12.2003 inzwischen normative Regelungen zur Berücksichtigung von LRS/ Legasthenie getroffen. Einige Länder gehen inzwischen auch weiter und beziehen ähnliche Nachteile, wie Dyskalulie, in diese normativen Regelungen ein.
Insgesamt ist allerdings zu konstatieren, daß selbst in diesen "fortschrittlicheren" Ländern auch 30 Jahre nach dem ersten Beschluß der Kultusministerkonferenz zu Legasthenie/ LRS keine Rechtslage geschaffen wurde, die für die betroffenen Schüler einen annähernd zufriedenstellenden Zustand schafft.
Legasthenie/ LRS, Dyskalkulie und Schule - Regelungen in Baden Württemberg:
In Baden-Württemberg galt bis vor kurzem noch der sogenannte "LRS-Erlass":
- Pikant hieran war, daß diese Vorschriften eigentlich zum 31.12.2004 außer Kraft getreten sind und man eine Neuregelung über Jahre vor sich hingeschoben hat. Ungeachtet dessen wurden diese Vorschriften weiter angewendet.
Neu ist nunmehr, daß in Baden Württemberg Regelungen zu LRS und Dyskalkulie in die Verwaltungsvorschriften für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf vom 08.03.1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008 übernommen wurden. Dies ist für den durchschnittlichen Adressaten sicher keine gute Lösung, weil man Regelungen über LRS/ Legasthenie und Dyskalkulie sicher nicht auf Anhieb dort vermutet. Wie dem auch dem auch sei, sei Folgnedes festgehalten:
- Die Regelungen zu Förderbedarf und Nachteilsausgleich bei LRS beinhalten nach wie vor nur einen partiellen Nachteilsausgleich und sind damit unzureichend.
- Die Regelungen zu Förderbedarf und Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie sind leider noch unspezifizierter, wenngleich man zugeben muß, daß zumindest erwähnenswert ist, daß sich Baden Württemberg überhaupt hierzu durchgerungen hat.
LRS/ Legasthenie, Dyskalkulie und Schule - darüber hinausgehende Möglichkeiten:
Inwieweit über diese Regelung hinausgehende Möglichkeiten der Berücksichtigung von persönlichen Nachteilen besteht, ist umstritten. Auch in der Rechtsprechung ist keine klare Linie erkennbar:
- Nach richtiger Auffassung muß der Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg nicht nur die Lese-Rechtschreibschwäche, sondern auch die Dyskalkulie und ähnliche, wissenschaftlich noch nicht näher spezifizierte Phänomene vollständig umfassen. Dies gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, der das gesamte Schulrecht überlagert. Auf dieser Linie erfolgen auch die in den nachfolgenden Gliederungspunkten dargestellten Ausführungen.
- Bitte beachten Sie folglich, daß diese Ausführungen sich nicht immer an der derzeitigen Rechtsprechung orientieren.
Legasthenie/ LRS, Dyskalkulie und Schule - weitere Hinweise:
Die Unterpunkte orientieren sich zunächst vorrangig anhand der normativen Regelungen für LRS und deren Auslegung bzw. Ergänzung. Hieran schließt sich eine Stellungnahme für die Berücksichtigung von Dyskalkulie und weiteren Phänomenen an.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Bitte klicken Sie auf "LRS-Erlass Baden Württemberg", um zum nächsten Untergliederungspunkt zu gelangen.
Oder navigieren Sie nach freiem Belieben innerhalb der weiteren Untergliederungspunkte: