Feststellung von LRS/ Legasthenie und LRS-Fördermaßnahmen in Baden Württemberg:
Zur Minderung der aus einer Lese- und Rechtschreibschwäche resultierenden Nachteile, müssen in Baden Württemberg Fördermaßnahmen der Schule für die betroffenen Kinder angeboten werden.
Die Feststellung von LRS/ Legasthenie zum Zwecke der Einleitung von Fördermaßnahmen ist deshalb so bedeutsam, weil hierdurch
- zum einen eine tatsächliche Verbesserung der Situation herbeigeführt werden kann,
- zum anderen sich hieraus aber auch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ergeben, was die Leistungsbeurteilung, die Versetzung und auch die Grundschulempfehlung Baden Württemberg betrifft.
Aufgrund der Neuregelungen der Verwaltungsvorschriften zur LRS/ Legasthenie soll die Einleitung von Fördermaßnahmen verwaltungsrechtlich erleichtert werden, d.h. alleine aus "dauerhaft" schlechten Deutschnoten, soll indiziell auf LRS/ Legeasthenie geschlossen werden können.
Da auch insofern aber immer ein Gegeneinwand möglich bleibt, daß es sich um keine Lernschwäche, sondern andere Ursachen handelt, wird abzuwarten bleiben, ob sich die Schulpraxis dem anschließen wird oder es weiter zu Konflikten kommt.
Bitte kontaktieren Sie mich deshalb für weitergehende Fragen einer möglichst abgesicherten Feststellung von Legasthenie/ LRS direkt.
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