Klassenarbeiten & Schulnoten in Baden Württemberg - Notenbildungsverordnung Baden Württemberg:

a. Klassenarbeiten und Schulnoten in Baden Württemberg - Sinn und Zweck:

Klassenarbeiten o.ä. und Schulnoten sind unerläßlich, wenn man einen Anhalt dafür haben möchte, wer ein bestimmtes Ziel erreicht hat:

§ 1 Notenbildungsverordnung Baden Württemberg:
„Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum Leistungsnachweis. Als Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und ggf. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers fördern. Als Leistungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsweg des Schülers dar.“

Schulnoten sind erster Anknüpfungspunkt für die Grundschulempfehlung Baden Württemberg, die Versetzung in Baden Württemberg und auch für Abschlußprüfungen in Baden Württemberg.

Wenn Sie weitergehende Fragen hierzu haben, kontaktieren Sie mich bitte direkt.

b. Klassenarbeiten und Schulnoten in Baden Württemberg - die Notenbildungsverordnung Baden Württemberg und der Schulbericht Baden Württemberg:

Vorangestellt seien die Rechtsgrundlagen für Klassenarbeiten und Schulnoten in Baden Württemberg, denn nur wer diese kennt, weiß welche Anforderungen an Leistungsbewertungen im einzelnen zu stellen sind:

aa. Notenbildungsverordnung Baden Württemberg - "Rahmen":

In Baden-Württemberg gibt die „Notenbildungsverordnung“ zunächst einen Rahmen bei der Leistungserfassung und Benotung vor.

§ 2 Notenbildungsverordnung:
(1) Die nachfolgenden Regelungen stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz ergänzende Regelungen treffen kann (§ 45 Abs. 2 SchulG BW i.V.m. § 2 Abs. 1 Konferenzordnung und § 47 Abs. 5 SchulG BW). Darüberhinaus kann die Schulkonferenz zu allgemeinen Fragen der Leistungserhebung und- beurteilung Vorschläge gegenüber dem Schulleiter und den Lehrerkonferenzen machen (§ 47 Abs. 2 SchulG BW).

Welchen Inhalt dieser Rahmen hat (Regelungen zu Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten, mündlichen Noten usw. in Baden Württemberg) wird in den §§ 7 und 8 der Notenbildungsverordnung Baden Württemberg geregelt.

Spezialregelungen hierzu gibt es gem. § 11 Notenbildungsverordnung BW für die Grundschulen und Hauptschulen in Baden Württemberg, für die ergänzend die Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen ("Schulbericht") gilt bzw. teilweise gibt es auch Sonderregelungen für die Jahrgangsstufen in den Kurssystemen der Gymnasien. Siehie hierzu im einzelnen bei Rechtsgrundlagen - Notenbildungsverordnung Baden Württemberg

bb. Gesamtlehrerkonferenzen - Ausfüllung des Rahmens der Notenbildungsverordnung Baden Württemberg:

Die angesprochenen, den Rahmen der Notenbildungsverordnung Baden Württemberg ergänzenden Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz (vgl. § 47 Abs. 5 Nr. 2 SchG BW für den Bereich der „Klassenarbeiten sowie Hausaufgaben“) sind vor allem in folgenden Bereichen denkbar:

  • Wie viele Klassenarbeiten je Fach dürfen in einem Schuljahr geschrieben werden?
  • Wie viele Klassenarbeiten dürfen in einer Woche geschrieben werden?
  • Können an einem Tag eine Klassenarbeit und eine schriftliche Wiederholungsarbeit geschrieben werden?
  • Gibt es Folgen im Falle eines schlechten Ergebnisses (beispielsweise wenn ein Gesamtdurchschnitt eine Grenze überschreitet oder es einen überproportional großen Anteil an mangelhaften oder ungenügenden Arbeiten gibt)?
  • Desweiteren gibt es oftmals nähere Regelungen für Hausaufgaben, insbesondere was deren zeitlichen Umfang sowie deren Anfertigung über das Wochenende oder Sonn- und Feiertage betrifft.

Soweit die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz derartige Regelungen getroffen hat, sind diese für alle Lehrer verbindlich, d.h. diese müssen sich hieran halten.

cc. Regelungen der einzelnen Lehrer:

Soweit es an einer Regelung in der Notenbildungsverordnung Baden Württemberg fehlt und die Gesamtlehrerkonferenz auch keinen Beschluß hierzu gefaßt hat, können die einzelnen Lehrkräfte Regelungen treffen. Dies ist aber nur im Rahmen ihres pflichtgemäßen dienstlichen Ermessens und unter Beachtung der für sie geltenden Bestimmungen möglich (§ 38 SchG BW).

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c. Klassenarbeiten und Schulnoten in Baden Württemberg - Chancengleichheit und Objektivität:

Das Problem jedweder Benotung liegt darin begründet, daß diese im schulischen Alltag durch Dritte (Lehrer) vorgenommen wird. Um eine möglichst objektive Entscheidung zu erhalten und jedem Schüler dieselben Chancen zu geben (Grundsatz der Cancengleichheit), hat sich im Bereich des sogenannten „Prüfungsrechts“ (zu dem auch die schulischen Leistungsbewertungen gehören) eine gewisse Systematik herausgebildet, die Grundlage jeder Benotung schulischer Leistungen ist:

  • Insbesondere geht es darum, daß der Bewertung ein Verfahren zur Seite gestellt wird, um die Bewertung möglichst zu objektivieren. Insofern ist vor allem zu beachten, daß das Verfahren der Leistungsbewertung ordnungsgemäß erfolgt.
  • Darüber hinaus müssen bestimmte Grundsätze bei der konkreten Benotung beachtet werden, damit auch dieses zwangsläufig subjektive Element, soweit als möglich objektiviert wird.

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d. Klassenarbeiten und Schulnoten in Baden Württemberg - der pädagogische Beurteilungsspielraum:

Im Rahmen des Schulrechts gelten diese Grundsätze - außerhalb der für die spätere Berufsausübung relevanten Abschlußprüfungen - allerdings nicht uneingeschränkt. Im „normalen Schulalltag“ beinhaltet jede Leistungsbeurteilung nämlich zusätzlich noch einen „pädagogischen Beurteilungsspielraum“, der modifizierend auf die einzelne Beurteilung Einfluß nehmen kann:

Vorbemerkungen Notenbildungsverordnung Baden Württemberg:
„Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen, wie sie im Grundgesetz, der Landesverfassung und in § 1 des Schulgesetzes niedergelegt sind. Der Lehrer als Erzieher benötigt zur Verwirklichung seiner Aufgaben einen pädagogischen Freiraum, bei der Leistungsbeurteilung einen pädagogischen Beurteilungsspielraum. Dem tragen die nachfolgenden Regelungen zur Notenbildung dadurch Rechnung, daß sie sich auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere regeln, worauf im Interesse der Chancengleichheit der Schüler nicht verzichtet werden kann. Dies erfordert andererseits, daß der Lehrer seinen pädagogischen Beurteilungsspielraum, den er im Interesse des Schülers hat, verantwortungsvoll nutzt.“

Schreiben des Kultusministeriums Baden Württemberg vom 05.07.1996:
„Die Bildung der Jahresnote ist nicht das Ergebnis einer rein arithmetischen Rechnung, sondern eine ganzheitliche, pädagogisch-fachliche Gesamtwertung“.

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