Informationspflichten des Lehrers und Informationsansprüche des Schülers und der Eltern:

a. Informationspflichten des Lehrers:

Im schulischen Bereich sind Informationsansprüche über Leistungserfassung und Leistungsbewertung gegenüber den Schülern aber auch gegenüber den Eltern besonders bedeutsam. Hierzu trifft bereits § 7 Notenbildungsverordnung zahlreiche Regelungen:

„(1) … Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.“

Die vorgenannten Gesichtspunkte wurden von der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Transparenzerlasses vom 07.08.1973 diskutiert, der vergleichbare Regelungen wie die Notenbildungsverordnung enthielt (vgl. beispielsweise: VGH Mannheim, Beschluß vom 14.02.1979, AZ: XI 3912/78).

Der Fachlehrer hat bekanntzugeben, wie er die verschiedenen Leistungen zueinander gewichtet, was insbesondere für das Verhältnis der schriftlichen zu den mündlichen Leistungen gilt.

Darüber hinaus soll allerdings im pädagogischen Ermessen eines jeden Lehrers stehen, wie er die die Frage der mündlichen Bewertung maßgebenden Kriterien bekanntgibt. Insbesondere soll es ausreichen, wenn er diese den Schülern im Unterricht bekanntgibt und den Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen.

b. Informationspflichten des Lehers im Zusammenhang mit der Versetzung, Grundschulempfehlung usw.:

Siehe zu diesen Themenbereichen bitte direkt unter den Gliederungspunkten bei der Versetzung.

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