Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung und Aufnahmeprüfung Baden Württemberg:

Grundschulempfehlung - zur Relevanz der Grundschulempfehlung Baden Württemberg:

Die Grundschulempfehlung ist in Baden Württemberg in aller Munde: Jedes Frühjahr entscheidet die Klassenkonferenz in der Grundschulempfehlung welche weiterführende Schule ein Schüler besuchen darf.

Die Relevanz der Grundschulempfehlung Baden Württemberg ergibt sich daraus, daß in Baden Württemberg die Grundschulempfehlung für die weiterführenden Schulen verbindlich ist:

  • Wer also beispielsweise eine Grundschulempfehlung für die Realschule hat, der wird von keinem Gymnasium in Baden Württemberg aufgenommen werden - auch von keiner Privatschule.

Es besteht allenfalls noch die Möglichkeit, über die Gemeinsame Bildungsempfehlung oder eine Aufnahmeprüfung Realschule bzw. Aufnahmeprüfung Gymnasium zu der Wunschschule zu gelangen. Entgegen weitverbreiteten Gerüchten im Internet, sollte man deshalb auch immer vorsichtshalber an diesen Prüfungen teilnehmen.

Umgangssprachlich werden all diese Probleme meistens unter dem Oberbegriff der Grundschulempfehlung diskutiert. In Wirklichkeit handelt es sich aber um ein gestuftes Verfahren (das sogenannte Aufnahmeverfahren) - im einzelnen:

Grundschulempfehlung, Bildungsempfehlung, Aufnahmeprüfung Realschule/ Gymnasium -  Regelungen:

Die normativen Regelungen für die Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung und Aufnahmeprüfung ergeben sich in Baden Württemberg aus dem Schulgesetz Baden Württemberg und der Verordnung des Kultusministeriums Baden Württemberg für die Realschulen und Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung Realschule/ Gymnasien Baden Württemberg):

§ 88 Abs. SchG Baden Württemberg
„(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.
(2) In die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, … kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.
…“

§ 1 der Aufnahmeverordnung Realschulen/ Gymnasien Baden Württemberg:
„Nach Abschluß der Grundschule kann ein Schüler in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn der Wunsch des Erziehungsberechtigten mit der Grundschulempfehlung oder mit der gemeinsamen Bildungsempfehlung übereinstimmt oder er die Aufnahmeprüfung bestanden hat.“

Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Grundschulempfehlung Baden Württemberg:

Die Eltern dürfen also nicht alleine bestimmen, ob das das Kind die Realschule oder gar das Gymnasium besuchen darf. Vielmehr benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine übereinstimmende Entscheidung der Grundschule, die sogenannte Grundschulempfehlung.

  • Als Grundschulempfehlung Baden Württemberg bezeichnet man das Ergebnis, das die Klassenkonferenz über den einzelnen Schüler im 4. Grundschuljahr trifft und das zum Inhalt hat, welche höhere Schule der Schüler besuchen darf (siehe hierzu unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt "Grundschulempfehlung").

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Gemeinsame Bildungsempfehlung Baden Württemberg:

Stimmen Grundschulempfehlung und Elternwunsch nicht überein, so besteht desweiteren die Möglichkeit, daß das Kind als Ergebnis der „Gemeinsamen Bildungsempfehlung Baden Württemberg“ die gewünschte Schulform besuchen darf.

  • Hierbei handelt es sich um eine weitere Einschätzung durch einen „Beratungslehrer“ (siehe hierzu unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt "Bildungsemfehlung").

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Aufnahmeprüfung Realschule Baden Württemberg, Aufnahmeprüfung Gymnasium Baden Württemberg:

Wird auch hiernach keine Empfehlung für die von den Eltern gewünschte Schulform ausgesprochen, so besteht noch die Möglichkeit, daß das Kind die Aufnahmeprüfung Realschule/ Gymnasium Baden Württemberg der gewünschten Schulform besteht.

  • Gelingt dies, so darf das Kind auch bei abweichender Grundschulempfehlung bzw. „Gemeinsamer Bildungsempfehlung“ die gewünschte Schulform besuchen (siehe hierzu unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt "Aufnahmeprüfung").
  • Gelingt dies nicht, wird man regelmäßig die Gerichte einschalten müssen, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch rechtzeitig der Zugang zu der gewünschten weiterführenden Schule zu erhalten.

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