Grundschulempfehlung Baden Württemberg:

a. Grundschulempfehlung Baden Württemberg - Regelungen:

Die normativen Regelungen für die Grundschulempfehlung Baden Württemberg ergeben sich aus der Aufnahmeverordnung Realschule/ Gymnasium Baden Württemberg und ergänzend der VwV des Kultusministeriums Baden-Württemberg „Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten" - im einzelnen:

Ziffer 3.1 VwV des Kultusministeriums Baden-Württemberg Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten:
„Die Klassenkonferenz empfiehlt jedem Schüler die für ihn geeignete Schullaufbahn (Grundschulempfehlung). Bei der Erstellung der Grundschulempfehlung berücksichtigt die Klassenkonferenz das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art- und Ausprägung seiner Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung. Wenn erforderlich, soll der Klassenkonferenz eine Aussprache des Klassenlehrers mit den Erziehungsberechtigten vorausgegangen sein. Über das Ergebnis der Aussprache berichtet der Klassenlehrer der Klassenkonferenz.“

§ 4 Aufnahmeverordnung für Realschulen/ Gymnasium Baden Württemberg:
“(3) Voraussetzung für eine Empfehlung für die Realschule sind, daß
1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 erreicht hat und
2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern oder in den Fächerverbänden sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen der Realschule entsprechen wird.
Eine Empfehlung für die Realschule kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.“

(4): Voraussetzung für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, daß
1. der Schüler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht hat und
2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern oder in den Fächerverbänden sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, daß er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.
Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Schüler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen von Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt sind.“

b. Grundschulempfehlung Baden Württemberg - praktische Handhabung:

In der Praxis wird meist stur auf die Notendurchschnitte in Deutsch und Mathematik abgestellt und die weiteren Kriterien vernachlässigt.

Zu bemerken ist dabei Folgendes:

c. Grundschulempfehlung Baden Württemberg und Fremdsprachen:

Zunächst ist nach meiner Meinung äußerst problematisch, ob die Rechtsgrundlagen für die Erstellung der Grundschulempfehlung Baden Württemberg nach wie vor Wirksamkeit beanspruchen können:

  • Die Beschränkung der Kriterien auf die Noten in Deutsch und Mathematik ist äußerst fragwürdig, da inzwischen auch Fremdsprachen an Grundschulen unterrichtet werden. Dies geschieht in der Grundschule zwar nicht als Kernfach, aber festzuhalten ist doch, daß es sich hier um künftige Hauptfächer handelt. Wenn aber ein Kind in den Fremdsprachen in der Grundschule als Nebenfach bereits gute Leistungen erzielen kann, so spricht viel dafür, daß es diese auch dann aufrechterhalten kann, wenn aus dem Nebenfach künftig ein Hauptfach wird.
  • Die Nichteinbeziehung der Fremdsprachen macht deshalb die Rechtsgrundlage nach meinem Dafürhalten unwirksam. Zumindest müßte es aber so sein, daß man – um die Wirksamkeit der Norm zu retten – diese konform dahingehend ergänzen müßte, auch die Ergebnisse der Fremdsprachen in die Gesamtwertung mit einzubeziehen.

Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

d. Grundschulempfehlung Baden Württemberg und Ermessensmöglichkeiten:

Desweiteren ist festzuhalten, daß die Normen 2 Möglichkeiten offenlassen, die gewünschte Grundschulempfehlung zu erhalten:

  • Zum einen, indem man den Notendurchschnitt und die Perspektive des Kindes kumulativ zugrundelegt (was freilich zur Folge hat, daß bei Überschreiten des Notendurchschnitts nach dieser Alternative nicht die gewünschte Grundschulempfehlung ergehen wird).
  • Zum anderen, indem man den Notendurchschnitt außer acht läßt und nur auf die Perspektive abstellt, die dann aber in besonderem Maße vorliegen muß.

In der Praxis wird es aber oftmals so sein, daß im Falle des Überschreitens des Notendurchschnitts diese zweite Möglichkeit, die gewünschte Grundschulempfehlung zu erhalten, gar nicht erst in Erwägung gezogen wird. Dies macht die Grundschulempfehlung aber rechtswidrig, weil es sich bei der 2. Alternative um eine Ermessensnorm handelt, d.h. dieses ordnungsgemäß ausgeübt werden muß.

  • Aus diesem Grunde wird eine Vielzahl von Entscheidungen, die nicht mit den Wünschen der Eltern korrespondiert, bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sein, sollte sich die Lehrerkonferenz nicht ausnahmsweise doch korrekt verhalten haben.
  • Es gibt in diesem Bereich also durchaus Anhaltspunkte, eine andere Entscheidung zu verlangen oder zumindest eine erneute Entscheidung, die die vorgenannten Entscheidungskriterien berücksichtigt und dann vielleicht zu der gewünschten Entscheidung führt.

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