Gemeinsame Bildungsempfehlung Baden Württemberg:
Die gemeinsame Bildungsempfehlung dient dazu, fehlerhafte Grundschulempfehlungen zu korrigieren, indem ein schulfremder Lehrer eine zusätzliche Prüfung der Fähigkeiten des Schülers durchführt.
a. Gemeinsame Bildungsempfehlung Baden Württemberg - Regelung in der Aufnahmeverordnung Baden Württemberg:
Die normativen Regelungen ergeben sich aus der Aufnahmeverordnung Gymnasien/ Realschulen Baden Württemberg:
§ 5 Aufnahmeverordnung Gymnasien/Realschulen Baden-Württemberg
„(1) Schüler, bei denen der Wunsch der Erziehungsberechtigten und die Grundschulempfehlung nicht übereinstimmen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einem besonderen, vom Kultusministerium festzulegenden Beratungsverfahren teilnehmen.
(2) Die Klassenkonferenz hat eine Gemeinsame Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung auszusprechen. Ihr sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung des Ergebnisses des besonderen Beratungsverfahrens zugrundezulegen. Der Beratungslehrer oder der Lehrer, der das besondere Beratungsverfahren durchgeführt hat, nimmt mit Stimmrecht an der Klassenkonferenz teil. Die gemeinsame Bildungsempfehlung ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.“
b. Gemeinsame Bildungsempfehlung Baden Württemberg - Praktische Auswirkungen:
Hiernach ist zweierlei festzuhalten:
- Zum einen ist nach wie vor die Klassenkonferenz zuständig, also das Organ, das die Grundschulempfehlung Baden Württemberg erteilt hat. Der Beratungslehrer nimmt zwar mit Stimmrecht an der Konferenz teil, hat aber kein Vetorecht o.ä. So man bereits zuvor Argwohn gegen die beteiligten Lehre gehegt hat, wird hierdurch also wenig zu beruhigen sein, daß es nunmehr objektiver zugeht: Im Zweifel kann der Beratungslehrer ja einfach überstimmt werden.
- Zum anderen geht es bei der Klassenkonferenz nunmehr kumulativ nach den Ergebnissen des Beratungsgesprächs und den bereits bei der Bildungsempfehlung zugrundegelegten Perspektiven. Inhaltlich kann man dies neben den beiden Alternativen der Grundschulempfehlung als dritte Alternative sehen.
Die Gemeinsame Bildungsempfehlung Baden Württember mag man entweder als gebundene Entscheidung auf Grundlage eines Beurteilungsspielraums sehen oder als Ermessensentscheidung.
- Festzuhalten bleibt jedenfalls auch hier, daß es sich bei der gemeinsamen Bildungsempfehlung um ein Verfahren handeln müßte, das hohen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausgesetzt ist. In der Praxis wird dies freilich eher selten der Fall sein, so daß sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung oftmals bereits daraus ergeben werden. Stichworte sind: Eine unzureichende oder fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung, unzureichende Heranziehung der Bewertungskriterien bzw. unzutreffende Wertungen usw.
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