Einschulung, Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in Baden Württemberg:

Für die einen beginnt mit der Schule die Einschränkung ihrer Freiheit, die Schulpflicht, die anderen verbinden damit ein Recht auf Bildung.

a. Einschulung und Schulpflicht - Zurückstellung von der Schule in Baden Württemberg:

Nimmt man den Aspekt der Schulpflicht, so entstehen mit der Einschulung tatsächlich erstmals massive Freiheitseinschränkungen und zwar für das Kind als auch für die Eltern:

  • So ist festzustellen, daß mit Beginn der Schulpflicht und all deren Ausprägungen die Grundrechte von Kindern – quasi ohne jegliche Vorwarnung – ganz plötzlich und ganz massiv eingeschränkt werden. Dies betrifft bei der Einschulung vor allem das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) des Kindes, weil es in die Schule gehen muß.
  • Besonders gravierend ist der Beginn der Schulpflicht aber auch für die Eltern, deren Grundrechte ebenfalls ganz massiv tangiert wird: Sie sind fortan nicht mehr alleine für die Erziehung und Bildung ihres Kindes verantwortlich. Das in Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) wird hierdurch ganz massiv eingeschränkt.

Wer dies so empfindet, der wird immer geneigt sein, das Kind möglichst lange von dem staatlichen Zwangssystem fernzuhalten, es erst in Ruhe reifen zu lassen, damit es sich später besser behaupten kann. Dies führt unweigerlich zu dem Aspekt der Zurückstellung von der Schule Baden Württemberg.

2. Einschulung und Recht auf Bildung - Vorzeitige Einschulung in Baden Württemberg:

Umgekehrt wird "Bildung" heute immer stärker als Vermögenswert (Stichwort: Humankapital) wahrgenommen, ohne die man weniger Chancen auf berufliches Fortkommen und damit Wohlstand hat.

  • Ganz offensichtlich hängt in unserer Gesellschaft der Zugang zu bestimmten Berufen von immer höheren Anforderungen ab: Wo früher noch der Realschulabschluß ausreichte, braucht man heute Abitur, ein „Hocharbeiten“ (von der Aushilfskraft in die Führungsebene) ist heute undenkbar. Wer nichts vorzuweisen hat, bekommt zumeist erst gar keine Chance.
  • Infolgedessen wird die Frage der Einschulung zusehends auch unter dem Aspekt der Chance, des Rechts auf Bildung gesehen.

Wer dies so empfindet, der wird immer geneigt sein, sein Kind möglichst frühzeitig einer Schule zuzuführen, damit es gegenüber anderen Kindern einen Altersvorteil hat, früher mit der Ausbildung fertig ist. Dies führt unweigerlich zu dem Aspekt der vorzeitigen Einschulung Baden Württemberg.

3. § 73, § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg - gesetzlicher Ausgleich und Möglichkeiten:

Nachfolgend stelle ich dar, wie der Gesetzgeber diese Vorgaben umgesetzt hat:

Selbstverständlich beinhalten diese Regelungen einen weiten Spielraum für die Schulen hinsichtlich derer Hinweise auf inhaltliche Anforderungen ebenso erfolgen wie Rechtsschutzhinweise.

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